Günstigkeitsprinzip
Das Günstigkeitsprinzip besagt, dass vom Tarifvertrag abweichende Regelungen, etwa in Einzelverträgen oder Betriebsvereinbarungen, nur dann zulässig sind, wenn die abweichenden Abmachungen zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen.
Das Günstigkeitsprinzip besagt, dass vom Tarifvertrag abweichende Regelungen, etwa in Einzelverträgen oder Betriebsvereinbarungen, nur dann zulässig sind, wenn die abweichenden Abmachungen zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen.