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Coronavirus: Das können wir jetzt tun

· Lesezeit 9 Minuten.
Das Coronavirus. Foto: Adobe Stock
Ansteckend: Das Coronavirus hat Deutschland im Griff. Foto: Thaut Images - stock.adobe.com

Das Coronavirus hat das öffentliche Leben in den meisten Teilen der Welt lahmgelegt. Auch in Deutschland steigt die Zahl der Infektionen mit SARS-CoV-2, wie das Virus offiziell heißt, täglich weiter an. Lesen Sie in unserem FAQ, wie Sie sich am besten vor dem Virus schützen, wie hoch das Risiko ist und wie es sich auf Ihre Arbeit auswirken kann.

 

Wie schütze ich mich am besten vor dem Virus?

 

Gründliches Händewaschen, ein bis zwei Meter Abstand zu Erkrankten halten und sich an die sogenannte Husten- und Nies-Etikette halten – das sind drei Dinge, mit denen jeder Einzelne die Ansteckungsgefahr für sich und andere geringhalten kann. Und die im Übrigen genauso auch vor bisher bekannten Grippeviren schützen. Auch aufs Händeschütteln sollte verzichtet werden. Generell ist ein Minimieren sozialer Kontakte empfohlen, beispielsweise durch Arbeiten im Homeoffice und Verlassen der Wohnung nur für unvermeidbare Anliegen.

 

Was ist die Husten- und Nies-Etikette?

 

  • Beim Husten oder Niesen mindestens einen Meter Abstand von anderen Menschen halten und sich abwenden.
  • Möglichst ein Einwegtaschentuch benutzen und anschließend sofort in einem Mülleimer mit Deckel entsorgen. Stofftaschentuch nach einmaligem Benutzen bei 60°C waschen.
  • Nach Naseputzen, Niesen oder Husten gründlich die Hände waschen.
  • Ist kein Taschentuch greifbar, kann in die Armbeuge geniest werden.

 

Wie überträgt sich SARS-CoV-2?

 

Hauptsächlich über Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch. Das Virus kann direkt mit den Schleimhäuten der Atemwege in Berührung kommen oder indirekt über die Hände, wenn sie an Oberflächen und Gegenständen mit dem Virus in Berührung kommen und dann mit Mund- und Nasenschleimhaut oder der Augenbindehaut Kontakt haben.

 

Wie hoch ist das Risiko in Deutschland, dass ich mich anstecke?

 

Das Robert-Koch-Institut (RKI) spricht von einer weltweit und in Deutschland sehr dynamischen und ernst zu nehmenden Situation. Auch wenn die Zahl der gemeldeten Neuerkrankungen langsam zurückgeht, ist das Ansteckungsrisiko nach wie vor hoch. Auf dieser Seite veröffentlicht das Institut seine stets aktuellen Risikobewertungen.

 

Was sind Anzeichen, die auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus hinweisen?

 

Die meisten Patienten leiden unter trockenem Husten, Fieber und Abgeschlagenheit. In China zeigten einige Patienten auch Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen sowie Schüttelfrost. Zudem litten Betroffene an Übelkeit, einer verstopften Nase und Durchfall. Ein Großteil der Erkrankungen verläuft milde oder moderat, einige Infizierte weisen auch gar keine Symptome auf. In schweren und lebensbedrohlichen Verläufen können unter anderem große Atemnot und Lungenversagen auftreten.

 

Wer gehört zur Risikogruppe für schwere Verläufe der Krankheit?

 

Bei bestimmten Menschen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöht. Zu diesen Risikogruppen gehören:

 

  • ältere Personen ab etwa 50 bis 60 Jahren
  • Raucher
  • Personen mit bestimmten Vorerkrankungen wie koronarer Herzerkrankung und Bluthochdruck, Asthma, chronischer Bronchitis, chronischer Lebererkrankungen, Diabetes und Krebs
  • Patienten mit geschwächtem Immunsystem etwa wegen einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten wie Cortison, die die Immunabwehr schwächen

 

Personen, die zu diesen Risikogruppen gehören, sollten besonders stark darauf achten, sich nicht zu infizieren.

 

Was muss ich tun, wenn ich glaube, mich mit dem Coronavirus infiziert zu haben?

 

Wer Symptome feststellt, sollte sich laut Robert-Koch-Institut (zunächst telefonisch) ärztlichen Ratschlag holen, falls

 

  • man in den letzten zwei Wochen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte
  • Vorerkrankungen bestehen oder die Symptome schlimmer werden (Atemnot, hohes Fieber etc.)
  • man bei der Arbeit mit Menschen in Kontakt kommt, die ein hohes Risiko für einen schweren Krankheits-Verlauf haben (etwa im Krankenhaus oder in der Altenpflege)

 

Wenn nur leichte Symptome vorhanden sind und die drei oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind oder ein Testergebnis noch aussteht, sollten die Betroffenen sich selbst isolieren. Das bedeutet: Zuhause bleiben, enge Kontakte mit anderen Personen meiden, eine gute Händehygiene sowie die Husten- und Nies-Etikette einhalten.

 

Unabhängig von Symptomen sollte man sich nach Kontakt zu einer Person, bei der SARS-CoV-2 festgestellt wurde, sofort mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen. Das Gesundheitsamt ermittelt das individuelle Risiko durch Befragung, bestimmt gegebenenfalls Maßnahmen und koordiniert die medizinische Versorgung.

 

Wenn Sie sich in einem vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, sollten Sie unabhängig von Symptomen unnötige Kontakte vermeiden und nach Möglichkeit zu Hause bleiben. Beim Auftreten von Symptomen gelten die oben genannten Kriterien und Maßnahmen zur Selbstisolierung und telefonischen Einholung von ärztlichem Rat.

 

Grundsätzlich gilt bei Symptomen, die auf eine Infektion mit Corona hindeuten: Lieber anrufen, statt im Wartezimmer zu sitzen – beim Hausarzt oder bei folgenden von der Bundes- und Landesregierung empfohlenen Nummern:

 

  • 24-Stunden-Hotline „Fieberambulanz“ Rheinland-Pfalz: 0800 990 04 00
  • Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117
  • Einheitliche Behördennummer: 115
  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland: 0800 011 77 22
  • Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums: 030 346 465 100

 

Welche Alltags-Beschränkungen gelten?

 

Zur Eindämmung des Virus hat die Regierung einige Maßnahmen beschlossen. Dazu gehört unter anderem ein Kontaktverbot, nach dem nicht mehr als zwei Personen gemeinsam in der Öffentlichkeit unterwegs sein dürfen und wo immer möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Ausgenommen sind Personen desselben Haushalts. Außerdem sind zahlreiche Einrichtungen geschlossen. Welche Regelungen mit den jüngsten Beschlüssen in Rheinland-Pfalz gelten, lesen Sie hier. Zudem gilt die Pflicht, beim Einkaufen und Benutzen von Bus und Bahn Masken zu tragen. Mehr zur Maskenpflicht in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.

 

Wann muss ich zu Hause bleiben?

 

Stellen Sie Symptome einer Corona-Erkrankung fest, sollten Sie unbedingt zu Hause bleiben und den oben genannten Schritten folgen. Grundsätzlich sollten Sie unabhängig vom Coronavirus bei Krankheit zu Hause bleiben, um andere nicht anzustecken. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Ein Attest müssen Sie spätestens am vierten Tag beim Arbeitgeber vorlegen, je nach Regelung im Arbeitsvertrag möglicherweise auch früher.

 

Darf ich zu Hause bleiben, um mich nicht auf dem Arbeitsweg oder im Betrieb bei anderen Menschen anzustecken?

 

Die Pflicht der Arbeitnehmer, ihre Arbeit zu leisten, besteht trotz der Ansteckungsgefahr auf dem Weg zur Arbeit – z. B. in überfüllten Bahnen und Bussen – oder am Arbeitsplatz fort. Arbeitnehmer, die ihre Arbeit nur vor Ort im Unternehmen und nicht von zu Hause aus machen können, müssen also prinzipiell weiterhin in den Betrieb kommen. Alle weiteren Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber Homeoffice vereinbaren. Angesichts der Situation wird aber in den meisten Unternehmen aber auch für Arbeitnehmer mit Präsenzpflicht nach alternativen Lösungen gesucht, um die Ansteckungsgefahr einzudämmen.

 

Kann ich auch ohne Krankschreibung zu Hause bleiben?

 

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung haben vereinbart, dass Patienten mit Erkältung und Schnupfen sich nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt bis zu einer Woche telefonisch krankschreiben lassen können. Sie müssen also nicht in die Praxis, um sich eine Krankschreibung ausstellen zu lassen. Das gilt allerdings nur, solange die Patienten keine schweren Symptome haben oder die Kriterien des RKI für einen Verdacht auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 erfüllen.

 

Was müssen Arbeitgeber mit Blick auf das Virus tun?

 

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten – beispielsweise durch ausreichende Hygiene im Betriebsablauf. Diese Fürsorgepflicht kann in einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt werden, die alle Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit bei Pandemien enthält. Auch das Recht des Arbeitgebers, Homeoffice anzuordnen, kann Teil eines solchen Pandemieplans sein. Gibt es keine explizite Vereinbarung, darf ein Arbeitgeber allerdings nicht einseitig Homeoffice anordnen, da der private Wohnraum geschützt ist. Eine Anordnung, den Arbeitsplatz in alternative Büroräume zu verlegen, ist aber zulässig. Ebenso das Anordnen von Arbeiten, die nicht Teil des Arbeitsvertrags sind. Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber sofort jede Gefahr für Sicherheit und Gesundheit zu melden und den Anweisungen zum Arbeitsschutz zu folgen. 

 

Was ist, wenn Unternehmen wegen Infektionsfällen dicht machen?

 

Wenn Arbeitgeber vorsorglich den Betrieb einstellen, um ihre Arbeitnehmer zu schützen, tragen sie auch das finanzielle Risiko und müssen ihre Angestellten weiter bezahlen. Das gilt auch, wenn Behörden die Schließung anordnen. Zudem können Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen, etwa wenn die Liefer- oder Produktionskette durch das Virus unterbrochen ist. Rückwirkend zum 1. März 2020 ist der Zugang dazu erleichtert worden. In dem Fall erhalten die Beschäftigten Kurzarbeitergeld, das das Unternehmen beim Arbeitsamt beantragt. Bei Markt und Mittelstand finden Unternehmen Tipps, wie sie sich auf Unterbrechungen der Lieferketten vorbereiten und diese erkennen können.

 

Wie sich das Coronavirus auf die deutsche und die Weltwirtschaft auswirkt, haben Wirtschaftsforschungsinstitute in Deutschland hier gemeinsam analysiert. Wie es nach dem Ende des Lockdowns weitergehen könnte haben die IW-Ökonomen Michael Hüther und Hubertus Bardt hier beschrieben.

 

Was folgt aus den bundesweiten Kita- und Schulschließungen?

 

Eltern, die alle alternativen Betreuungsmöglichkeiten geprüft haben, können für eine kurze Zeit Lohnfortzahlung erhalten. Grundlage dafür ist § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Arbeitgeber muss auf jeden Fall informiert werden, wenn Eltern aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten spontan nicht zur Arbeit kommen können. Sie sollten auch prüfen, ob im Arbeits- oder Tarifvertrag die Rechte von § 616 eventuell ausgeschlossen wurden. Für längerfristige Lösungen kommt es darauf an, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Lösung finden. Beispiele wären bezahlter oder unbezahlter Urlaub, Unterstunden auf dem Arbeitszeitkonto, Homeoffice oder auch die Beantragung von Kuzarbeitergeld durch das Unternehmen. Viele Bundesländer haben eine Notfallbetreuung eingerichtet, die meist aber nur für Kinder von Eltern in sogenannten systemrelevanten Berufen wie Feuerwehrleute, Ärzte, Polizisten und Krankenpfleger offenstehen.

 

Ein neues Gesetz regelt die Entschädigung durch den Staat, wenn Eltern wegen einer behördlich angeordneten Schließung ihre Kinder selbst betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und das Kind jünger als zwölf Jahre ist. Dann besteht Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des ausgefallenen Netto-Gehalts, bzw. maximal 2.016 Euro pro Monat für eine Dauer von bis zu 6 Wochen.

 

Muss ich Dienstreisen in vom Coronavirus besonders betroffene Gebiete antreten?

 

Bei Reisezielen, in denen das Auswärtige Amt eine Reisewarnung wegen des Coronavirus (oder anderer Gefahren) herausgegeben hat, haben Arbeitnehmer das Recht, die Dienstreise aufgrund erheblicher Gefahr für die eigene Gesundheit zu verweigern. Allerdings gilt aktuell ohnein eine weltweite Reisewarnung. Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter statt der Reisetätigkeit eine andere Arbeit übertragen.

 

Ein FAQ zur Kurzarbeit und den aktuellen Regelungen in der Corona-Krise finden Sie hier.

 

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