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Probezeit für Azubis

Die Ausbildung in der Chemie- und Pharmaindustrie dauert in den meisten Ausbildungsberufen 3,5 Jahre. Und die ersten Wochen dienen dazu, dass sich Azubi, Beruf und Arbeitgeber gegenseitig kennenlernen und herausfinden, ob sie zueinander passen. Dazu gibt es ein paar Punkte zu beachten:

Dauer der Probezeit

Für die Dauer der Probezeit gibt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in § 13 einen verbindlichen Rahmen vor. Danach muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf maximal vier Monate betragen. Die konkrete Dauer der Probezeit wird im Ausbildungsvertrag zwischen dem Betrieb und dem Auszubildenden vereinbart. 

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit, ohne Einhalten einer Frist und ohne Begründung von beiden Seiten gelöst werden (§ 15 BBiG). Die Kündigung in der Probezeit muss schriftlich erfolgen und muss dem Kündigungsempfänger noch vor Ende der Probezeit zugegangen sein.

Kündigt ein minderjähriger Auszubildender, so benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Kündigt der Betrieb einem minderjährigen Azubi, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Die Kündigung während der Probezeit führt grundsätzlich nicht zu Schadensersatzansprüchen. Auch die Kündigung während der Probezeit darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, z.B. gegen den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz bei Schwangerschaften. Findet im Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, so muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung gehört werden. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies gilt auch für die Kündigung während der Probezeit bei Auszubildenden.

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