Arbeiten in der Chemie

Nachtschicht und Nachtarbeit: Was Beschäftigte in der Chemie wissen sollten

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Ein Mann mit Tablet und blauer Latzhose steht in einer wenig beleuchteten Fabrik.
Lukrative Nachtarbeit: In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens gibt es mehr Geld. (Foto: Dusan Petkovic - stock.adobe.com)

Feierabend um 6 Uhr morgens? Für Menschen, die im Schichtbetrieb arbeiten, ist das normal. Zumindest, wenn es sich um das sogenannte Wechsel-Schichtsystem handelt – also rund um die Uhr gearbeitet wird in wechselnden Früh-, Spät- und Nachtschichten. Das hat einige Vorteile. Ein Überblick. 

Nachtarbeit: 20 Prozent Zuschlag von 22 bis 6 Uhr 

Wer nachts arbeitet, bekommt mehr Geld. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens beträgt der Zuschlag 20 Prozent auf den tariflichen Stundengrundlohn. „Betriebe können den Zeitraum auch nach vorne oder hinten verschieben“, sagt Sabine Längsfeld, Rechtsanwältin beim Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz. Das heißt: Sie können die Nachtarbeitszuschläge zum Beispiel von 21 bis 5 Uhr zahlen. 

Diese Zuschläge gibt es unabhängig davon, ob es sich um regelmäßige Schichtarbeit handelt oder um einmalige Einsätze. „Muss ein Bürobeschäftigter ausnahmsweise um 5 Uhr morgens ins Büro kommen, um eine Lieferung anzunehmen, bekommt er für eine Stunde den Nachtarbeitszuschlag“, erklärt Längsfeld. 

Ein finanzieller Vorteil: Dieser Zuschlag ist vollständig steuerfrei, wenn der Stundenlohn höchstens 50 Euro beträgt. Das heißt: Wer zum Beispiel 20 Euro Grundlohn pro Stunde verdient, bekommt für acht Stunden Nachtarbeit insgesamt 32 Euro Zuschlag steuer- und abgabenfrei dazu. 

„Diesen Steuervorteil erhalten Beschäftigte aber nur bei tatsächlich geleisteter Nachtarbeit“, so die Arbeitsrechtlerin. Er entfällt also, wenn die Mitarbeiter während der eigentlich zu leistenden Nachtarbeit krank sind oder Urlaub haben. Betroffene bekommen dann eine Entgeltfortzahlung ohne Steuervorteil. 

Schichtzulage: 6 bis 10 Prozent pro Monat 

Wer in Wechselschicht arbeitet und regelmäßig Nachtschichten leistet, bekommt eine monatliche Schichtzulage von 6 Prozent auf das Tarifgehalt – und zwar zusätzlich zu dem allgemeinen Nachtarbeitszuschlag. Anders als letzterer ist die Schichtzulage nicht steuerfrei. 

Die Schichtzulage kann sogar auf 10 Prozent steigen, wenn Arbeitnehmer im Vollkonti-System tätig sind und ihr Arbeitsplatz samstags nach 14 Uhr weiter besetzt ist. Ausnahmen gelten, wenn nur an einzelnen Samstagen länger als 14 Uhr gearbeitet wird und diese Zeiten innerhalb von drei Wochen durch verkürzte Arbeitszeiten freitags oder samstags ausgeglichen werden. 

„Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gibt es noch weitere Zuschläge“, sagt Arbeitsrechtlerin Längsfeld. „Sie können im Einzelfall 60 bis 150 Prozent betragen.“ 

Zusatzurlaub: Bis zu drei Tage für Schichtarbeiter 

Wer im Vollkonti-Schichtsystem mit regelmäßiger Sonntagsarbeit tätig ist, bekommt drei Tage Zusatzurlaub im Jahr. Anders ist es für jene, die im Drei-Schicht-Betrieb nicht regelmäßig sonntags arbeiten, aber deren Arbeitsplatz auch samstags nach 14 Uhr besetzt ist: Sie bekommen zwei Tage Zusatzurlaub.

Viele Beschäftigte sehen es auch als Vorteil, dass sie infolge des Schichtdiensts immer wieder dann frei haben, wenn ein Großteil der anderen arbeitet. So lassen sich zum Beispiel Vormittage nutzen, um Arzttermine zu vereinbaren oder einzukaufen. 

Nachtarbeitsverbot für bestimmte Gruppen 

Nachtarbeitsverbote gelten grundsätzlich für Jugendliche unter 18 Jahren und für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen. Eine allgemeine Obergrenze für Nachtschichten gibt es aber nicht: „Selbst wenn jemand langfristig nur nachts arbeitet, weil das sowohl für den Betrieb als auch für den einzelnen Mitarbeiter gut passt, ist das zulässig“, sagt Längsfeld. 

Generell verfolgten Unternehmen das Ziel, Nachtarbeit mit ihren Belastungen und finanziellen Vorteilen möglichst fair unter den Beschäftigten aufzuteilen. Die Arbeitszeitverteilung legen Geschäftsführung und Betriebsrat in mitbestimmten Betrieben gemeinsam fest.

Recht auf arbeitsmedizinische Untersuchung 

Wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Jahr nachts arbeitet, kann sich vor Beginn der Beschäftigung und dann alle drei Jahre arbeitsmedizinisch untersuchen lassen. Betroffene ab dem Alter von 50 Jahren können sich jährlich untersuchen lassen.

„Solche Untersuchungen werden für die Beschäftigten kostenlos angeboten“, sagt Arbeitsrechtlerin Längsfeld. In den meisten Unternehmen seien die dortigen Betriebsärzte oder ein überbetrieblicher Dienst von Betriebsärzten dafür zuständig.

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